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Dokument-ID: 073546
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 192. Zusammensetzung
Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. § 178 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 101/2010)