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Dokument-ID: 073571
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
§ 211. Organe der Arbeitnehmerschaft
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 208 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des VI. Teiles ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer zu schaffen.