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Dokument-ID: 073603
2. Abschnitt
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
2. Abschnitt
Befugnisse des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
§ 239. Unterrichtung und Anhörung
Der SE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer der Europäischen Gesellschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.