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Dokument-ID: 178925
Arbeitszeitgesetz (AZG)
§ 1a. Regelungen durch Betriebsvereinbarung
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
- der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
- für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
(BGBl. I Nr. 61/2007)