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Dokument-ID: 787777
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)
§ 13. Identifizierung der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
- an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.