© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)
ANLAGE XV
Technische Kriterien und notwendige Gründe für das Vorliegen von Ausnahmefällen betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellung des Fahrkorbes gemäß § 6a
1. Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) – Ausnahmefall
1.1.1 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim oberen Schutzraum im Sinne des § 6a ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe § 2, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.)
1.1.2 Verringerte Freiräume oder Schutznischen (Schutzräume) beim unteren Schutzraum im Sinne des § 6a ASV 2015 liegen dann vor, wenn der entsprechende Abschnitt betreffend den oberen Schutzraum einer für neue Aufzüge gültigen und harmonisierten europäischen Norm (siehe § 2, Ziffer 13) nicht permanent und nicht in jedem Betriebszustand sondern allenfalls durch Umsetzung technischer Maßnahmen nur temporär erfüllt wird.
2. Angemessenheit des Ausnahmefalles
Die Angemessenheit des Ausnahmefalls ist auf technische, juristische oder wirtschaftliche Gründe zu stützen. Wirtschaftliche Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten. Die wesentlichen Begründungen und die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den Tabellen A bis C. Weitere Begründungen sind zulässig, sie sind jedoch unter sinngemäßer Anwendung der Tabellen A bis C, rechte Spalte, durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Tabelle A
Technische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Begründung | Unterlagen und Nachweise |
Unterer Schutzraum: | Plan mit Darstellung der Lage des Tunnels und des Aufzuges. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Unterer Schutzraum: | Plan mit der Darstellung des Kanals bzw. der Leitungen. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Unterer Schutzraum: | Geologische Gutachten, Nachweis über die Beschaffenheit des Bodens (z. B. Fels). Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden. Siehe wirtschaftliche Gründe. |
Unterer Schutzraum: | Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe). |
Oberer Schutzraum: | Plan mit der Darstellung der Leitungen. Bestätigung des EVU, der Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Oberer Schutzraum: | Statischer Nachweis bzw. statische Vorbemessung. Nachweis, dass die erforderlichen baulichen zusätzlichen Maßnahmen erhebliche Mehrkosten verursachen würden (siehe wirtschaftliche Gründe). |
Tabelle B
Juristische Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs
Begründung | Unterlagen und Nachweise |
Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht zulässig die Dachform oder die Form der Fassade oder sonstige vom Aufzugseinbau betroffene Teile des Gebäudes zu verändern. | Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde (z. B. Bundesdenkmalamt), dass die baulichen Eingriffe im Widerspruch zum Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Ensembleschutz stehen würden. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an einem anderen Teil des Gebäudes errichtet werden kann. |
Baurecht. | Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, |
Die bestehende Gebäudehöhe darf durch den Schachtkopf nicht überschritten werden (z. B. im Bereich von Flugplätzen). | dass sich das Objekt in einem Bereich befindet, der die Ausbildung des Schachtkopfes für einen ausreichenden Schutzraum nicht zulässt. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Baurecht, Wasserrecht. | Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde, dass die Herstellung einer ausreichend tiefen Schachtgrube für einen ausreichenden Schutzraum nicht ist, Geologisches Gutachten. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Überbauungen von Flüssen, Straßen, Eisenbahnstrecken o.ä. | Bestätigung, Bescheid der zuständigen Behörde. Begründung, warum der Aufzugsschacht nicht an anderer Stelle im Gebäude errichtet werden kann. |
Tabelle C
Wirtschaftliche Gründe für die Angemessenheit von verringerten Freiräumen oder Schutznischen (Schutzräumen) jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs. Die wirtschaftlichen Gründe sind immer in Kombination mit technischen oder juristischen Gründen zu betrachten.
Begründung | Unterlagen und Nachweise |
Unterer oder oberer Schutzraum: | Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe. |
Unterer und oberer Schutzraum: | Gegenüberstellung der Kosten auf Basis von Angeboten für die durchzuführenden Leistungen. Die Summe aus baulichem Anteil und maschinentechnischem Anteil ist zu betrachten. Nachweise für technische oder juristische Gründe. |