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BG über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)
§ 3. Anwaltschaft für Gleichbehandlung
(1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsanwaltschaft – GAW) einzurichten.
(2) Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung besteht aus:
- dem/der Anwalt/Anwältin
- für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt (Teil I GlBG);
- für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt (Teil II GlBG);
- für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Teil III, 1. Abschnitt GlBG);
- der erforderlichen Zahl von weiteren Anwälten/Anwältinnen gemäß Z 1;
- den Regionalanwälten/Regionalanwältinnen (§ 4);
- der erforderlichen Zahl von Mitarbeiter/inne/n.
(3) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung (Abs. 2 Z 1 bis 3) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, selbständig und unabhängig.
(4) Die Mitglieder der Anwaltschaft für Gleichbehandlung sind nach Anhörung der für die Gleichbehandlungskommission entsendungsberechtigten Interessenvertretungen vom/von der Bundeskanzler/in zu bestellen. Der/die Bundeskanzler/in hat Bedienstete des Bundes mit diesen Funktionen zu betrauen. Der/die Bundeskanzler/in hat jeweils eine/n der für die in Abs. 2 Z 1 genannten Bereiche bestellten Anwälten/Anwältinnen mit der Koordination dieses Bereichs zu betrauen. Der/die mit der Koordination des Bereichs Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt betraute Anwalt/Anwältin hat die Gesamttätigkeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu koordinieren.
(5) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 ruhen
- ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss und
- während der Zeit
- der Ausübung einer anderen Funktion in der Anwaltschaft für Gleichbehandlung, wobei sich das Ruhen auf die vorher ausgeübte Funktion bezieht,
- der Suspendierung,
- der Außerdienststellung,
- einer Karenzierung oder eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und
- der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(6) Die Funktionen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 enden
- mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- mit der Versetzung ins Ausland,
- mit der Versetzung in eine andere Dienststelle,
- mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst,
- durch Verzicht,
- mit einer 36 Monate überschreitenden Karenzierung.
(7) Der/die Bundeskanzler/in hat ein Mitglied der Anwaltschaft für Gleichbehandlung von seiner Funktion zu entheben, wenn es
- aus gesundheitlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben kann oder
- die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
(8) Der/die Bundeskanzler/in ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Anwaltschaft für Gleichbehandlung zu unterrichten. Die Anwaltschaft für Gleichbehandlung ist verpflichtet, die vom/von der Bundeskanzler/in verlangten Auskünfte zu erteilen.
(BGBl. I Nr. 107/2013)