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Dokument-ID: 511992
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 4b. Zusatzurlaub für Schichtarbeit
Arbeitnehmer, die
- in Dreischichtarbeit oder
- in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.
(BGBl. I Nr. 117/2012)