© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 783985
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 23d.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, die Angaben nach den §§ 22 Abs. 1 bis 3, 23b, 23c sowie Angaben über zu korrigierende Beschäftigungszeiten zu überprüfen und durch eigene Erhebungen abzuändern oder zu ergänzen.
(BGBl. I Nr. 113/2015)