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Dokument-ID: 074113
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 28. Bevorrechtung
(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.
(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.