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Dokument-ID: 074114
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 29. Verjährung
(1) Das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse
- auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung der Zuschläge verjährt bei Zuschlagsschuldnern (Arbeitgeber) und Zuschlagsmithaftenden binnen drei Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes; innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; (BGBl. I Nr. 71/2021)
- auf Einforderung festgestellter und vom Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge verjährt binnen drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorschreibung; (BGBl. I Nr. 71/2021)
- auf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach § 25a BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; § 12a Abs. 2 und § 19 Abs. 1 IO finden keine Anwendung. (BGBl. I Nr. 72/2016)
(2) Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber hievon in Kenntnis gesetzt wird. (BGBl. I Nr. 72/2016)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 72/2016 aufgehoben.)