© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 074135
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)
§ 36. Weitergeltung von Vereinbarungen
Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen angewendet wurde, obwohl der Betrieb (Unternehmung) der Art nach nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.