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Dokument-ID: 063413

Vorschrift

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)

Inhaltsverzeichnis

13. ABSCHNITT
Untertagebauarbeiten

§ 94. Vorbereitende Maßnahmen

idF BGBl. Nr. 340/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muß dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden.

(2) Die Übersendung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.