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Dokument-ID: 063472
III. HAUPTSTÜCK
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
III. HAUPTSTÜCK
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
§ 150. Instandhaltung
Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
(BGBl. II Nr. 77/2014)