© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 063481
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
§ 158. Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.