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Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016 (EiSt-V 2016)
§ 8. Vermeidung diffuser Staubemissionen
(1) Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß § 71b Z 1 GewO 1994 zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat die Größenordnung der diffusen Staubemissionen aus relevanten Quellen zu bestimmen. Dies hat durch
- direkte Messmethoden, bei denen die Emissionen direkt an der Quelle gemessen werden,
- indirekte Messmethoden, bei denen die Emissionsbestimmung in einem gewissen Abstand zur Quelle stattfindet, oder durch
- Berechnung mit Hilfe von Emissionsfaktoren
zu erfolgen. Soweit zweckmäßig und verhältnismäßig sind direkte Messmethoden bevorzugt heranzuziehen.
(2) Die Lagerung, Handhabung und der Transport von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Türen und Tore solcher Lagerhallen dürfen nur für Transportzwecke offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen; eine möglichst quellnahe Erfassung der Staubemissionen ist dabei zu bevorzugen. Für Emissionen aus einer solchen Lüftungsanlage gilt nur der Emissionsgrenzwert gemäß § 3 Abs. 1 Z 1. Förderanlagen für staubende Güter und Entladevorrichtungen müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.