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Dokument-ID: 1181134

Vorschrift

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22d. Aufgaben

idF BGBl. I Nr. 98/2024 | Datum des Inkrafttretens 19.07.2024

(1) Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.

Insbesondere sollen sie

  1. Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
  2. den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
  3. mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
    1. im baulichen Bereich,
    2. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
    3. bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
    4. bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
    5. bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
    6. bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
    7. in Vergabeverfahren;
  4. sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
  5. mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.