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Dokument-ID: 1181137
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
§ 22g. Verschwiegenheitspflicht
Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.