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Dokument-ID: 158142

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Faserseele

  1. Rundseile müssen mit einer Faserseele versehen sein. Diese muß aus neuer Hartfaser (Sisal, Manila) bestehen.

  2. Die Faserseele muß mindestens zweifach (Garne zu Litzen und Litzen zum Seil) verseilt und bei fester Verseilung so bemessen sein, daß sich die Litzen im neuen Seil nicht unmittelbar berühren.

  3. Die Faserseele kann eine Einlage aus einem Stahldrahtseil oder einer Stahldrahtlitze enthalten.

  4. Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe dürfen die Garne der Fasereinlage einen extrahierbaren Anteil von höchstens 5 v. H. des trockenen Fasergewichtes aufweisen.

  5. Die Faserseele muß ein wasserfreies und wasserabweisendes Tränkungsmittel enthalten, das frei von wasserlöslichen Säuren und angriffsfähigen Salzen ist. Es muß, mäßig erwärmt, flüssig genug werden, um die Seele wirksam zu durchtränken, und darf auch im Verlauf von Jahren nicht erhärten. Die getränkte Faserseele darf nur einen extrahierbaren Anteil von höchstens 35 v. H. des Gewichtes der trockenen Faser haben.
    Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, deren Tränkungsmittel die Reibungszahl zwischen Seil und Treibscheibenfutter in stärkerem Maße herabsetzen (zum Beispiel Vaseline oder fettartige Stoffe, darf der extrahierbare Anteil höchstens 25 v. H. betragen.