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Dokument-ID: 158143

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Litzen

  1. Die Litzen können aus Drähten gleichen oder unterschiedlichen Durchmessers hergestellt werden. Für die jeweils vorkommende größte Drahtstärke delta in mm bei einem Seildurchmesser d in mm bietet die Beziehung einen Anhalt:

delta = d/30 + 1

  1. Die Drahtlagen in den Litzen sind in gleicher Schlagrichtung zu verseilen.

  2. Die Verseilung muß so fest sein, daß sich die Drähte im betriebsmäßig belasteten Seil nicht mit einem Schraubenzieher verschieben lassen. Bei geringfügiger Verschiebbarkeit einzelner Drähte darf das Seil weiterverwendet werden, wenn ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung bestätigt.

  3. Kerndrähte, Drahtlagen und Litzen von Förderseilen müssen geschmiert sein. Bei der Anwendung muß das Schmiermittel so dünnflüssig gemacht werden, daß nur ein dünner Überzug haften bleibt. Tränkungsmittel der Faserseele und Schmiermittel der Litzen müssen miteinander verträglich sein.
    Bei Seilen für Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe muß das Schmiermittel zähklebrig und dem unter Punkt 5 angeführten Tränkungsmittel gleich oder ähnlich sein. Das Tränkungsmittel der Faserseele und das Schmiermittel für Drähte und Litzen müssen nach Art und Menge so beschaffen sein, daß Seilrutsch nicht zu erwarten ist. Stoffe, für die nach Punkt 5 nur ein Gesamtgehalt an Tränkungsmitteln der Faserseele von höchstens 25 v. H. zulässig ist, dürfen zur Schmierung der Litzen von Seilen für Treibscheibenförderanlagen nicht verwendet werden.