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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Antriebe
§ 29.
(1) Die Verzahnung des Seilträgers und seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen Wirkstoff hergestellt sein. Hierüber ist eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.
(2) Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen, keine Ausrückvorrichtungen vorhanden sein.Ausgenommen hievon sind elektrische Fördermaschinen mit Wendegetriebeund Fördermaschinen mit Schaltgetriebe, sofern die Ausrückvorrichtungabsperrbar ist und nur betätigt werden kann, wenn die auf den Seilträger wirkende Bremse aufliegt.
(3) Die Übertragung der Antriebskraft durch Riemen ist unzulässig.