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Dokument-ID: 158027
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Beleuchtung
§ 82.
(1) Im Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.
(2) Im Fördermaschinenraum muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.