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Dokument-ID: 157943
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Fördergerüste, Kopf von Blindschächten, Seilscheiben
§ 19.
(1) Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile von Fördergerüsten und im Kopf von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast der Oberseile zugrunde gelegt werden.
(2) Kondens- oder Tropfwasser darf sich in Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln können.