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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 20.
(1) In Seilfahrtanlagen mit mehr als 2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände beimÜbertreiben nicht auf die Seilscheiben oder Seilträger auflaufen undnicht gegen die Prellträger stoßen können.
(2) Sind Prellträger eingebaut, müssen außerdem Vorrichtungenvorhanden sein, die bei Seilrissen oder Zwischengeschirrbrücheninfolge Übertreibens ein Zurückfallen oder Abrollen des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes verhindern(Fangstützen). Die Fangstützen müssen so angebracht sein, daß die Fallhöhe nicht mehr als 0,5 m beträgt.