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Dokument-ID: 157950
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Fördermaschinen
§ 24.
(1) Der Fördermaschinistenstand ist so einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner Tätigkeit weder behindert noch durchäußere Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen zur Bedienung der Fördermaschine müssen so angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigenkann.
(2) Der Fördermaschinist ist gegen Verletzungen durch das Seilende bei Seilriß zu schützen.