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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 27.
(1) Der Durchmesser des Seilträgers der Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.
(2) Auf der Seiltrommel müssen beim tiefsten Stand des Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes mindestens zwei Windungen des Seiles vorhanden sein.
(3) Seiltrommeln müssen das Förderteil in einer Lage aufnehmen. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(4) Treibscheiben sowie die Nabe und die Arme von Fördertrommeln müssen aus Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.
(5) Das Futter von Treibscheiben muß gegenüber dem Förderseil eine Reibungszahl μ von wenigstens 0,25 aufweisen, die erfahrungsgemäßausreichend konstant bleibt und auch bei Einwirkung von Wasser und Seilpflegemitteln auf das Futter nicht unter 0,18 absinkt. Hierüberist ein Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Prüfstelle beizubringen, die sich bei Serienerzeugnissen aus nicht tierischen Produkten auf den Werkstoffund die Ausführung der Serie, in allen anderen Fällen aber auf jedeseinzelne Futter beziehen muß.
(6) Das Treibscheibenfutter darf nicht leicht entzündlich und seine Befestigung nicht brennbar sein.