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Dokument-ID: 157947

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Freie Höhe

§ 22.

(1) Über dem höchsten Stande bei Seilfahrt darf auf einebestimmte Erstreckung (freie Höhe) das Fördergestell, Fördergefäßoder Gegengewicht im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen Widerstand finden. Der Seileinband darf bei Durchfahrten der freien Höhe nicht auf die Seilscheibe oder den Seilträger auflaufen.

(2) Die freie Höhe ist von der Berghauptmannschaft nach den in § 15 Abs. 2 genannten Gesichtspunkten festzusetzen und muß wenigstens 2 m betragen.