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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Gespleißte, gestückte, umgelegte und gebrauchte Oberseile
§ 54.
(1) Die Verwendung gespleißter und gestückter Oberseile ist verboten.
(2) Die Verwendung eines umgelegten und die Wiederverwendung einesgebrauchten Oberseiles ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für Seilfahrt (§ 128) angeschlossen sein.
(3) Als umgelegt gelten auf Trommeln oder Bobinen verwendete Seile, bei denen das zuerst am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht befindliche Seilende auf dem Seilträger befestigt worden ist.