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Dokument-ID: 157931
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Leitvorrichtungen
§ 11.
(1) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen vermieden werden.
(2) Bei Verwendung von Fangvorrichtungen muß die Festigkeit und Befestigung der Leitvorrichtungen nicht nur den Beanspruchungen beider Förderung oder Fahrung am Seil mit Höchstlast genügen, sondernauch ein verläßliches Wirken der Fangvorrichtungen gewährleisten.