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Dokument-ID: 157932
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 12.
(1) Spurlatten, mit Ausnahme der Endstücke, müssen an mindestens drei Einstrichen befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden unter dem Druck der Führungsschuhe oder -rollen verhindern.
(2) Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen werden, wennauch an den Unterbrechungsstellen eine den Bestimmungen des § 11Abs. 1 entsprechende Führung gewährleistet ist. Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden Endstellungen verläßlich gesperrtoder verriegelt werden können.