© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 157933

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.