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Dokument-ID: 157959
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 31.
(1) Die Fördermaschine muß mit einem Geschwindigkeitsmesserausgerüstet sein, auf dem die zugelassenen Höchstgeschwindigkeitenbei Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet sind. Seine Anzeige darf höchstens 5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.
(2) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit mehr als 4 m/s,muß der Geschwindigkeitsmesser selbstschreibend sein und den Verlaufder Geschwindigkeit während des Treibens deutlich wiedergeben. Die Schaubildstreifen müssen mit Datumsangabe und Zeiteinteilung versehensein.