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Dokument-ID: 157961
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 33.
(1) Jede Seilfahrtanlage muß mit einer deutlichgekennzeichneten Notausschaltung versehen sein, mit welcher die Fördermaschine vom Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte Bremse sofortstillgesetzt werden kann.
(2) Seilfahrtanlagen mit Antrieb durch Drehstrommotor müssen miteiner Einrichtung versehen sein, die bei Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H. die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringt.