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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 34.
Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von mehr als 2 m/s bis einschließlich6 m/s müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die durch Auslösender Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert, daß das Fördergestell,Fördergefäß oder Gegengewicht die Endanschläge mit mehr als derhalben zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit durchfährt, wobei derÜberfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H.der freien Höhe und freien Teufe betragen darf. Beim Bremsvorgangdürfen die Fahrenden oder Teile der Anlage nicht durch starke Schwingungen, Stöße oder Seilrutsch gefährdet werden.