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Dokument-ID: 158021
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 78.
Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs- und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten.