© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 158011
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 69.
In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht des Fördergestelles oder Fördergefäßes von einer Königstange getragen wird, müssen Notgehänge vorhanden sein, die der Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen.