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Dokument-ID: 158033
III.
A.
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
III.
Betrieb der Seilfahrtanlagen
A.
FÖRDERUNG UND FAHRUNG
Allgemeines
§ 84.
Seilfahrt darf erst aufgenommen werden, nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft keine Fristerstreckung gewährt wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften von der Berghauptmannschaft genehmigt worden sein.