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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 87.
(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:
Anschlägern;
den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;
Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;
anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;
Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;
nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;
beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.
(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.