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Dokument-ID: 158103
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Elektrische Anlagen
§ 134.
Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen oder nach Erweiterungen einer besonderen elektrotechnischen Untersuchung durch einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen unterzogen werden.