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Dokument-ID: 158105
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Instandgesetzte Teile
§ 135.
Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen.