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Dokument-ID: 158093
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Einmalige Prüfungen
Seile
§ 127.
Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.