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Dokument-ID: 158114
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 140.
Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:
Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;
Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.