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Dokument-ID: 158116
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 142.
Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben die Stärke der Seilnutwandungen sowie die Form des freien Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene scharfe Kanten sind zu entfernen.