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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen
Tägliche Prüfungen
§ 136.
(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;
Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;
Aufsetzvorrichtungen;
der Wasserstand im Sumpf;
der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
Signalvorrichtungen;
Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;
Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;
Oberseile;
(Anm.: lit. j wurde nicht vergeben)
Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;
Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.
(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:
Fangvorrichtungen;
elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.