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Dokument-ID: 158108

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen

Tägliche Prüfungen

§ 136.

(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

  1. Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;

  2. Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;

  3. Aufsetzvorrichtungen;

  4. der Wasserstand im Sumpf;

  5. der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

  6. Signalvorrichtungen;

  7. Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;

  8. Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;

  9. Oberseile;

  10. (Anm.: lit. j wurde nicht vergeben)

  11. Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

  12. Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;

  13. Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.

(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

  1. Fangvorrichtungen;

  2. elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.