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Dokument-ID: 158131
IV.
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
IV.
Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen
§ 155.
Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.