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Dokument-ID: 031172
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO)
§ 2. Verbotene Betriebe
Die Beschäftigung Jugendlicher ist verboten:
- in Sexshops, Sexkinos, Striptease-Lokalen, Table-Dance-Lokalen, Go-Go-Lokalen, Peep-Shows und Lokalen mit Peep-Shows;
- bei der Herstellung, beim Vertrieb und bei der Vorführung pornographischer Produkte, unabhängig vom verwendeten Medium (Datenträger);
- in Wettbüros und bei allen Tätigkeiten betreffend die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten;
- an der Kasse in Glücksspielhallen mit Automaten mit Geld- oder Sachwertgewinnen.