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Dokument-ID: 184477
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz
§ 7. Auflegen von Vorschriften und Bescheiden
Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Abschrift der ihm mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der nach § 6 erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.