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Dokument-ID: 030311
Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO)
§ 1. Anwendung von Bestimmungen der AM-VO
Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anlagen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der jeweiligen Fassung sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- in allen Zitaten an die Stelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“,
- an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ der Begriff „Bedienstete“ oder „Bediensteter“ und
- an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber“ oder „Arbeitgeberin“ der Begriff „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
Verweise auf die AM-VO beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.