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Dokument-ID: 193032
Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)
§ 14. Information der Bediensteten
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren
- über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
- wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
- über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
- über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
- über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.