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Dokument-ID: 094653
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)
§ 16. Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
- über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
- über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
- (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 60/2018 aufgehoben.)
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.